Donnerstag, 10. Mai 2012

2012-05-10 Inkassounternehmen


Vorname Nachname, Strasse 1, 1234 Örtli
Tel. 0123 / 12345677

 


Vorname Nachname, Strasse 1, 1234 Örli, Schweiz
Vodafone D2 GmbH

Postfach 10 25 63
45025 Essen
Deutschland


Örtli, den 10.05.2012




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde von Ihrem Inkassounternehmen BFS risk & collection GmbH in einem Breif vom 01.05.2012, Aktenzeichen 1-12345676-0 , angeklagt Forderungen aus Rechnungen gem. VK-Nr. 0123456 / 0123456, Vodafone D2 Gmbh, an eine Hauptforderung über 35,95 EUR nicht bezahlt zu haben.

Diese Forderung ist gegenstandlos, da mein Vertrag bereits zum 12.02.2012 aufgelöst wurde. Dies geht einem ausführlichen Briefwechsel zwischen Vodafon D2 GmbH und mir hervor. Bitte entnehmen Sie diesen und die Bestätigung den angefügten Anlagen.

Die unten aufgezeigte Zahlung über 5,51 EUR, Rechnungsnummer 0123456 habe ich überwiesen (siehe Anlage). In der Email von Vodafone vom 22.03.2012 wurde mir bestätigt, dass dies die Abschlusszahlung ist.

Bitte Bestätigen Sie mir umgehend, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt. Sie ist ohne Grundlage.


Mit freundlichen Grüßen






Anlage 1: Brief vom 21.01.2012 an Vodafone
Anlage 2: Brief vom 05.02.2012 von Vodafone
Anlage 3: Brief vom 13.03.2012 an Vodafone
Anlage 4: Mail vom 30.03.2012 von Vodafone
Anlage 5: Überweisungsbestätigung vom 22.03.2012


Dienstag, 27. März 2012

2012-03-27 Mail R. Zimmermann Arcor


Guten Tag Herr Nachname,

vielen Dank für Ihre Mail.

Gerne hätten wir mit Ihnen persönlich gesprochen, haben Sie aber telefonisch nicht erreicht.

Herr Nachname, Ihren Unterlagen entnehmen wir, dass Ihr vorliegender Vertrag am 12. Februar 2012 beendet wurde. Somit ist die Forderung vom 19. März 2012 die bereits in der Kündigungsbestätigung vom 11. Januar 2012 angekündigte anteilige Abschlussrechnung. Detaillierte Informationen zum entsprechenden Berechnungszeitraum entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument unter den einzelnen Posten.

Haben Sie hierzu noch Fragen? Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kundenhotline, die Sie unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 172 12 12 erreichen können.

Für Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus!

Freundliche Grüße

R. Zimmermann

Vodafone-WebTeam
#vfteam09*

Die gesetzlichen Pflichtangaben finden Sie unter www.vodafone.de/pflichtangaben

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Sonntag, 29. Januar 2012

Umzug ins Ausland und Kündigung bei Arcor/Vodafone

Ich bin aus beruflichen Gründen von Deutschland in die Schweiz umgezogen und habe keinen Erst-/Zweitwohnsitz mehr in Deutschland.

Da ich die Leistungen meines Telefonanbieters Vodafone/Arcor nicht mehr in Anspruch nehmen kann, denke ich, dass ich ein Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" habe. "Wichtige Gründe" sind unter anderem, wenn man aus beruflichen Gründen umzieht.

Anbei der Briefwechsel und Email-Verkehr, der sich mit Vodafon/Arcor bislang ergeben hat. Sie sind chronologisch geordnet. Die Zeitleiste befindet sich rechts. Der erste Brief ging am 01.12.2011 an Vodafone/Arcor.

Bei Vodafone/Arcor scheint die Kundenfreundlichkeit aufzuhören, sobald sie einen Kunden verlieren.

Der Konzern kämpft um jeden Cent, den er seinen Kunden aus der Tasche ziehen kann.

Ich bin dankbar für jeden, der mir hierzu rechtlichen Rat geben kann und mir mit juristischem Wissen weiterhilft.

Freitag, 27. Januar 2012

Kündigung von Telefonverträgen bei Umzug (AG Ulm 2 C 211/08)

Kündigung von Telefonverträgen bei Umzug (AG Ulm 2 C 211/08)

AG Ulm Urteil vom 23.5.2008, 2 C 211/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 121,00 EUR

Tatbestand

Mit Auftrag vom 26.04.2006 beantragte die Beklagte bei der Klägerin einen Telefon- und DSL-Anschluss „ Maxi", welchen die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 28.04.2006 bestätigte. Als Mindestlaufzeit wurden 24 Monate vereinbart.

Am 09.01.2007 kündigte die Beklagte zum 20.01.2007 wegen ihres bevorstehenden Umzuges am 20.01.2007 nach W.. Gleichzeitig widerrief die Beklagte die Einzugsermächtigung. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 12.01.2007 die Kündigung zum 16.05.2008. An dem neuen Wohnort der Beklagten ist ein Anschluss an die Telekommunikationsdienste der Klägerin nicht möglich.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die ab 21.01.2007 bis 16.05.2008 die angefallenen Bereitstellungs- und Verbindungsentgelte in Höhe von 50 %, mithin 118,79 EUR geltend, zuzüglich 3,00 EUR Rücklastschriftgebühr. Darüber hinaus beantragt die Klägerin Inkassokosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Umzug der Beklagten könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Ziffer 5.5, welche die Beklagte bei Abschluss des Vertrages anerkannt habe.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 121,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 % hieraus seit 01.,09.2007 zu bezahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entstandene Nebenkosten in Höhe von 43,50 EUR und nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,50 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung dar, nachdem an dem neuen Wohnort der Beklagten die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

Mit dem Umzug sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, zudem habe die Klägerin im telefonischen Gespräch ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzug eingeräumt. Die AGB-Regelung Ziffer 5.5 sei unwirksam, da diese die Beklagte unangemessen benachteilige. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.Die Klägerin hat keine weiteren Zahlungsansprüche, da die Beklagte den Vertrag wirksam zum 20.01.2007 kündigte. Zwar sieht Ziffer 5.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, dass der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Bereitstellungsentgelts abzüglich der Klägerin hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet bleibt, wenn der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung der vertraglichen Leistung gehindert (z.B. Umzug) sei oder der Zugang zu den vertraglichen Diensten von der Klägerin berechtigt ganz oder teilweise gesperrt wurde.

Diese Klausel erhält hinsichtlich des genannten Umstandes eines Umzugs des Kunden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Der Umzug wird angeführt als Beispiel für einen in der Person des Kunden liegenden Grundes, ohne jedoch zwischen einem unverschuldeten und verschuldeten Umstand zu differenzieren.

Vorliegend ist zwar der Umzug von der Beklagten vorgenommen worden, diese wäre jedoch an ihrem neuen Wohnort durchaus bereit und in der Lage, die vertraglichen Leistungen der Klägerin zu nutzen, dies ist jedoch aufgrund des nicht erschlossenen Gebietes mit dem klägerischen Netz nicht möglich. Wird für diesen Fall jedoch dem Kunden kein schriftliches Kündigungsrecht zugestanden, bedeutet dies eine unangemessene Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Damit ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn nicht auch für den Fall des Umzuges durch den Kunden in ein von der Klägerin nicht erschlossenes Gebiet ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Kunden vorgesehen wird. Ein solches Kündigungsrecht räumen die Vertragsbedingungen der Klägerin in der hier geltenden Fassung dem Kunden nicht ein.

Der Beklagten ist im vorliegenden Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen, welches diese wirksam mit Schreiben vom 09.01.2007 zum 20.01.2007 ausübte. Der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien ist mithin wirksam zum 20.01.2007 beendet, so dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine weitergehenden Zahlungsansprüche zustehen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Donnerstag, 26. Januar 2012

26.01.2012 erneute Kündigung bei Vodafone/Arcor

Vorname Nachmane, Straße 1, 12345 Wohnort
Tel. 0123 456 789, Vorname.Nachmane@web.de


Vorname Nachmane, Straße. 1, 12345 Wohnort
Vodafone D2 GmbH

Postfach 10 25 63
45025 Essen
Deutschland

Schweiz, den 26.01.2012

Kundennummer: 00xxxxxxxxxx

Sehr geehrter Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren Brief mit der Kündigungsbestätigung zum 23.07.2012.

Ich bin zum 01.01.2012 bin ich aus beruflichen Gründen von Wohnort (Straße 1) in die Schweiz umgezogen und kann deshalb Ihre Leistungen dort nicht mehr in Anspruch nehmen. Ich bin nicht mehr in Deutschland gemeldet, habe also weder einen Erst- noch einen Zweitwohnsitz in Deutschland.

Ich erachte dies als wichtigen Grund für meine Kündigung und verweise Sie auf §§313, 314 BGB und Ihre AGB 10.2 „Im Übrigen bleibt das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt“. Der Vertragszweck kann objektiv nicht mehr erreicht werden. Ich verweise Sie außerdem auf ein Urteil der AG Ulm vom 23.5.2008 (Az.: 2 C 211/08), bei dem entschieden wurde, dass bei einem Umzug an einen Ort, an dem der Telefonanbieter keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann, die die außerordentliche Kündigung berechtigt ist.

Zum bereits stattgefundenen Schriftwechsel:
Ich habe Ihnen am 02.12.2012 schriftliche meine Kündigung mitgeteilt (Anlage 1). Mir wurde in KW 52 / 2011, von einem Kundenbetreuer am Telefon bestätigt, dass dieser Brief angekommen ist und als Scan in ihren Systemen hinterlegt ist. Ich habe Ihnen am 11.01.2012 eine E-Mail geschrieben (Anlage 2) mit meiner Abmeldebestätigung aus Deutschland und meiner Meldebestätigung für die Schweiz als PDF Anhang. Außerdem habe ich Ihnen am selben Tag noch einen Brief zum selben Thema geschrieben (Anlage 3). Herrn A. Henkel, #vfteam09*, teilte mir am 16.01.2011 mit, dass die Kündigung bearbeitet wird (Anlage 4).

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und den Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses schriftlich!

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname



Anlage 1: Brief vom 02.12.2011, „Kündigung zum 01.01.2012“
Anlage 2: Email vom 11.01.2012, „Abmeldebestätigung per PDF im Anhang“.
Anlage 3: Brief vom 11.01.2012, „Abmeldebestätigung als Kopie“
Anlage 4: Email vom 16.01.2012, „Antwort an Herrn A. Henkel, #vfteam09*“
Anlage 5: Kopie Abmeldebestätigung aus Deutschland
Anlage 6: Kopie Meldebestätigung für die Schweiz

Montag, 16. Januar 2012

16.01.2012 Anwort von Vodafone/Arcor

Vodafone/Arcor hat meine Kündigung erhalten. Juhu!! Sie möchten mit mir sprechen um meine "Beweggründe" zu erfahren. Hat jemand Lust beim raten mitzuhelfen? Ja? Was werden wohl meine Gründe gewesen sein...hmmm....vielleicht habe ich mich "bewegt"? Räumlich "wegbewegt" in ein anderes Land?

16.01.12 Mail an Herrn Henckel, #vfteam09*, Vodafone/Arcor

From:Vorname Nachname
Sent:Monday, January 16, 2012 9:14 PM
To: kontakt@vodafone.com
Subject: Re: Hier kommt die gewünschte Info - Vodafone
Dialog ID: [3242822002]

Sehr geehrter Herr Henkel,

Sie arbeiten schon seit Ende November an diesem schwierigen Sachverhalt. Ich
bitte Sie, mir bis 31.01.2012 eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung
zuzuschicken. Es geht für den Konzern Arcor/Vodafone um etwa 7 Monate vorzeitige
Entlassung aus meinem regulären Vertrag, der Ende Juli 2012 meinerseits
sowieso regulär kündbar ist. Dies entspricht für den Konzern, der 2011 einen
Umsatz von 45 Milliarden Pfund gemacht hat, etwa 250 Euro. Ich habe Ende
November 2011 schriftlich aufgrund eines Wohnortswechsels aus beruflichen
Gründen gekündigt. Ich habe weder einen Erstwohnsitz, noch einen Zweitwohnsitz
in Deutschland. Meine Abmeldebestätigung haben Sie sowohl als Scan, als auch als
Brief erhalten. Ich kann Ihre Leistungen an meinem neuen Wohnort nicht in Anspruch
nehmen. Ich bitte Sie, dies als wichtigen Grund für diese außerordentliche Kündigung zu bewerten.

Bitte sperren Sie unverzüglich meinen Telefonanschluss (01234 5678 90).
Bitte löschen Sie auch meine Einzugsermächtigung.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname